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Familiengericht und Betreuungsgericht
Seit dem 1. September 2009 gibt es in Deutschland neue Gerichte: das Große Familiengericht und das Betreuungsgericht.
Betreuungsgericht
Die Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr. Die früheren Aufgaben der Vormundschaftsgerichte übernehmen jetzt bei Minderjährigen das Große Familiengericht und bei Volljährigen das Betreuungsgericht.
Wenn ein erwachsener Behinderter seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann, dann bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer? Mehr dazu unter: Betreuung.
Das Große Familiengericht
An jedem Amtsgericht gibt es jetzt ein Großes Familiengericht. Es ist zuständig für:
- Scheidungen
- Unterhaltsprozesse
- Sorgerecht
- Adoption
- Ansprüche von Kindern auf Nennung des Vaters
- Feststellung des Vaters
- Schutz vor Gewalt in der Familie
- Partnerschaftssachen von gleichgeschlechtlichen Paaren
- Finanzielle Streitigkeiten und Schadenersatzansprüche in der Familie, auch Ansprüche anderer Familienangehöriger (z.B. Schwiegereltern).
Für Trennungen von unverheirateten Paaren ist das Große Familiengericht nicht zuständig.
Gesetze
Gesetzliche Grundlage ist das neue Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) gilt nicht mehr und wird abgelöst.