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Merkzeichen der Behinderung
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Im Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes steht der Grad der Behinderung (GdB) und die Merkmale der Behinderung.
Als Merkmale sind im Schwerbehindertenausweis Buchstaben angegeben:
G = Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
aG = außergewöhnlich gehbehindert
H = hilflos
Bl = blind
Gl = gehörlos
B = ständige Begleitung notwendig
RF = befreit von Rundfunkgebühren
Wer das Merkmal RF im Schwerbehindertenausweis hat, muss keine Rundfunkgebühren bezahlen. Das Merkzeichen RF erhalten schwerbehinderte Menschen, die
- blind oder stark sehbehindert sind,
- gehörlos oder stark hörbehindert sind,
- oder die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 haben und wegen ihrer Behinderung allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.
Als gehörlos gilt ein Mensch nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit"
- wenn er auf beiden Ohren gehörlos ist
- oder wenn er auf beiden Ohren fast gehörlos ist und außerdem schwere Sprachstörungen vorliegen.
Der Grad der Behinderung wird ebenfalls nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" festgelegt.
Menschen, bei denen die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr stark beeinträchtigt ist, müssen im öffentlichen Personenverkehr nichts bezahlen. Sie müssen aber beim Versorgungsamt eine Wertmarke für die "Freifahrt" kaufen. Wer "H" (hilflos) oder "B" (blind) im Ausweis vermerkt hat, bekommt diese Wertmarke kostenlos. Auch Empfänger von Arbeitslosengeld 2 (ALG-II) oder Sozialhilfe-Empfänger können die Wertmarke kostenlos erhalten.
Den Schwerbehindertenausweis und die Wertmarke muss man in Bahn und Bus bei einer Fahrscheinkontrolle vorzeigen können.
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