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Rehabilitationsträger
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Rehabilitationsträger bewilligen und finanzieren Maßnahmen und Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Nach dem Sozialgesetzbuch sind dies:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit
- Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen)
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (Versorgungsämter, Hauptfürsorgestellen, örtliche Fürsorgestellen)
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Träger der öffentlichen Sozialhilfe
Alle Rehabilitationsträger müssen ausführlich über mögliche Maßnahmen zur Rehabilitation informieren und beraten (§ 14 SGB 1). Für Auskünfte und Beratung von behinderten Menschen, die einen Antrag stellen oder Leistungen erwirken wollen, gibt es die Gemeinsamen Servicestellen (§ 22 SGB 9).
Zuständigkeit
- Die Krankenkassen sind nur für die medizinische Rehabilitation zuständig,
- die Bundesagentur für Arbeit nur für die berufliche Rehabilitation.
- Renten- und Unfallversicherungsträger erbringen sowohl medizinische als auch berufsfördernde Leistungen.
- Die Unfallversicherung, die Hauptfürsorgestellen sowie die öffentliche Jugendhilfe und Sozialhilfe zahlen außerdem auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (= soziale Rehabilitation).
Zuständigkeit im Bereich medizinische Rehabilitation
- Krankenkassen
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Hauptfürsorgestellen
- Versorgungsämter
- Fürsorgestellen
- Jugendhilfe/Sozialhilfe
Zuständigkeit im Bereich berufliche Rehabilitation
- Bundesagentur für Arbeit
- Rentenversicherung
- Unfallversicherung
- Hauptfürsorgestellen
- Versorgungsämter
- Fürsorgestellen
- Jugendhilfe/Sozialhilfe
Zuständigkeit im Bereich soziale Rehabilitation
- Unfallversicherung
- Hauptfürsorgestellen
- Versorgungsämter
- Fürsorgestellen
- Jugendhilfe/Sozialhilfe
Gesetze
Die Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen sind im Sozialgesetzbuch 9 geregelt : §§ 4 bis 59 SGB 9.
Die Rehabilitationsträger sind definiert in § 6 Abs.1 SGB 9.
Andere spezielle sozialgesetzliche Vorschriften findet man in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs und im Bundesversorgungsgesetz.