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In alten Zeiten haben behinderte Menschen im Dorf in der Familie gewohnt: Omas und Opas, Onkel und Tanten und Enkel - alle haben in einer großen Familie gelebt. Als in den vergangenen Jahrhunderten die Industrie entstand in den großen Städten, war das nicht mehr der Fall: Dort gab es keine Häuser mit Großfamilien und in den Arbeiterfamilien mussten alle arbeiten gehen: Männer, Frauen und Kinder.
Für alte, kranke und behinderte Menschen war niemand mehr da, der Zeit für sie hatte.
Deshalb entstanden Anstalten und Wohnheime, in denen behinderte Menschen untergebracht wurden, oft gegen ihren Willen. Heute gibt es viele Bemühungen, das Wohnen für behinderte Menschen wieder in der Umgebung von Familie und Freunden möglich zu machen.
Dafür spielt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) eine wichtige Rolle. Es gilt seit 2009 auch in der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention besagt, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt entscheiden sollen, wo und mit wem sie leben. Die UN-Behindertenrechtskonvention verlangt die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft, indem Menschen mit Behinderungen durch ambulante Dienste und persönliche Assistenz zu Hause unterstützt werden.
Wenn mehrfach behinderte Menschen nicht ohne Hilfe alleine wohnen können, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie man betreut wohnen kann:
- Alleine wohnen mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes
- Wohnen in der Familie - auch mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes
- Betreuung in einer Tagesstätte und abends nach Hause in die Familie zurückkehren
- Wohnen in einer betreuten Wohngruppe
- Wohnen in einem Wohnheim der eigenen Wahl oder in einem Internat
Kosten
- Für die Miete der Wohnung sind die Menschen selbst zuständig oder die Gemeinden geben Wohngeld als Leistung der Sozialhilfe. Beim Wohngeld und beim sozialen Wohnungsbau gibt es Sonderregelungen für schwerbehinderte Menschen. Die genauen Regelungen muss man bei den Stadtverwaltungen oder bei den Kreisverwaltungen nachfragen.
- Für die Kosten der persönlichen Assistenz ist das Sozialamt oder je nach Einzelfall andere Rehabilitationsträger zuständig. Seit 2008 gibt es hierfür das Persönliche Budget.
- Für die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung sind die Krankenkassen oder andere Rehabilitationsträger zuständig.
Aktuell
Im Mai 2009 wurde eine Presseerklärung veröffentlicht, dass die UN-Behindertenrechtskonvention in einem Rechtsstreit um die Heimunterbringung einer jungen Frau eine Rolle spielt. Hier eine Zusammenfassung: Rechtsstreit Heimunterbringung.
Adressen
Adressen von Wohnheimen und Tagesstätten finden Sie hier:
Wohnheime und Tagesstätten
Informationen über Internate und Tagesstätten für Schülerinnen und Schüler und Teilnehmende an Bildungsmaßnahmen finden Sie unter "Weitere Artikel zum Thema".
Gesetze
Die UN-Behindertenkonvention gilt seit 26.3.2009 in Deutschland. Sie ist in deutscher, englischer und französischer Sprache veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2008 Teil II Nr. 35, 1419 ff.
Der folgende Link führt zur deutschen Übersetzung der UN-Behindertenkonvention: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Sozialgesetzbuch § 13: SGB 12 § 13