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Gleichstellungsausweis
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Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, mindestens aber 30 GdB, können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie nur durch die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz bekommen oder behalten können (§ 2 und § 68 Absatz 2 Sozialgesetzbuch 9).
Wie beantragt man die Gleichstellung?
Die Gleichstellung beantragt man bei der Agentur für Arbeit. Der Grad der Behinderung muss durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder durch einen Rentenbescheid oder durch einen Gerichtsbeschluss nachgewiesen werden.
Wie prüft die Agentur für Arbeit die Gründe?
Die Agentur für Arbeit hört den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung an. Die Gefährdung des Arbeitsplatzes kann sich zeigen durch
- häufiges Fehlen,
- geringe Belastbarkeit,
- Abmahnungen des Arbeitgebers, wenn diese durch die Behinderung bedingt sind.
- Auch wenn man wegen der Behinderung immer die Hilfe anderer Mitarbeiter benötigt, kann das ein Grund für die Gleichstellung sein.
Die Rechte Gleichgestellter
Durch die Gleichstellung hat man viele Rechte, die sonst nur schwerbehinderte Menschen haben, zum Beispiel Anspruch auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben. Gleichgestellte erhalten jedoch keinen Schwerbehindertenausweis und haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub oder kostenlose Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Gleichgestellte haben auch keinen Anspruch auf die vorgezogene Altersrente.
Gleichstellung von Jugendlichen
Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene können für die Zeit einer Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 30 beträgt. Als Nachweis genügt eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder ein Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.