Inhaltsbereich
Handwerksordnung
weitere Inhalte:
Die Handwerksordnung regelt
- die Ausübung eines Handwerks
- die Aus- und Weiterbildung in den anerkannten Ausbildungsberufen
- die Ausbildung, Fortbildung und Umschulung für behinderte Menschen (§ 42 HwO)
Besondere Ausbildungsregelungen für Behinderte
Das Berufsbildungsgesetz und dieHandwerksordnung (§ 42 HwO) regeln die Ausbildung, Fortbildung und Umschulung von Behinderten.
Wenn jemand wegen seiner Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder die betriebliche Ausbildung nicht machen kann, hat er Anspruch auf besondere Regelungen.
Beispiele
- Praktische Arbeiten werden mehr bewertet als die Kenntnisse in der Theorie.
- Arbeiten, die ein behinderter Auszubildender aufgrund seiner Behinderung nicht machen kann, muss der Auszubildende auch in der Prüfung nicht machen.
- Für die anerkannten Ausbildungsberufe gibt es auch Nachteilsausgleich in Prüfungen für hörbehinderte Jugendliche.
Wichtige Hinweise:
- Bevor eine Ausbildung nach besonderen Regelungen für behinderte Auszubildende verändert wird, muss man genau prüfen: Gibt es bestimmte Hilfen, mit denen die normale Ausbildung möglich ist (zum Beispiel technische Hilfen, längere Ausbildungszeit)?
- Die Ausbildung nach besonderen Regelungen für behinderte Auszubildende muss man bei der Kammer beantragen.