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Berufsbildungsgesetz
weitere Inhalte:
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt
- die Vorbereitung für die Berufsausbildung,
- die Berufsausbildung (Duales System),
- die berufliche Fortbildung,
- die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).
1. Vorbereitung für die Berufsausbildung
Ziel der Vorbereitung ist, dass man eine Berufsausbildung machen kann. Dafür gibt es zum Beispiel Förderlehrgänge oder Qualifizierungslehrgänge.
2. Berufsausbildung
Es gibt anerkannte Ausbildungsberufe. Für diese Berufe gibt es Ausbildungsordnungen. Die Ausbildungsordnung regelt wichtige Fragen wie zum Beispiel:
- Was müssen die Auszubildenden lernen?
- Wie lange dauert die Ausbildung?
- Wie viel Unterricht braucht man in der Schule, wie viel Unterricht braucht man im Ausbildungsbetrieb?
- In welchen Fällen kann man die Ausbildung verkürzen oder verlängern?
- Wie ist die Prüfung (Prüfungsordnung)?
- Welche Schulen, Betriebe oder Einrichtungen (zum Beispiel BBW) dürfen ausbilden?
- Welche Pflichten haben Auszubildende, welche Pflichten haben Ausbilder?
3. Fortbildung
In der beruflichen Fortbildung soll man neue Entwicklungen lernen, die für den Beruf wichtig sind. Das kann zum Beispiel ein neues Computerprogramm sein oder neue Arbeitstechniken.
4. Umschulung
In der beruflichen Umschulung lernt man einen neuen Beruf. Das kann notwendig sein, wenn man zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen in seinem ersten Beruf nicht mehr arbeiten kann.
Berufsausbildung behinderter Menschen
Für die Berufsausbildung behinderter Menschen gibt es einige besondere Regelungen (Berufsbildungsgesetz Kapitel 4, Abschnitt 1). Wichtige Regelungen sind:
- Behinderte sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
- Die Art der Behinderung muss in der Ausbildung und in der Prüfung berücksichtigt werden. Das bedeutet zum Beispiel:
- Man darf technische Hilfsmittel benutzen.
- Die Ausbildungszeit kann verlängert werden.
- Die Prüfungszeit kann verlängert werden.
- Gehörlose Auszubildende können einen Gebärdensprachdolmetscher nehmen. - Behinderte Menschen können eine Berufsvorbereitung machen. Zum Beispiel einen Förderlehrgang oder kurze Lerneinheiten = Qualifizierungsbausteine (BBiG Kap. 4, Abschnitt 2, § 68- 69)
- Die Berufsvorbereitung muss auf die speziellen Bedürfnisse behindertet Menschen eingerichtet sein.
Beispiel
Eine Prüfung kann für behinderte Menschen so verändert werden:
- besondere Organisation der Prüfung, zum Beispiel kann die Prüfung in vertrauter Umgebung stattfinden
- besondere Gestaltung der Prüfung, zum Beispiel mehr Zeit für die schriftliche Prüfung, Gebärdensprachdolmetscher
- spezielle Hilfen, zum Beispiel größere Schriftbilder
Wichtig!
Mit dem neuen Berufsbildungsgesetz haben behinderte Menschen einen Rechtsanspruch darauf, dass es für ihre Ausbildung Abweichungen gibt.