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Fachausschuss bei Werkstätten für behinderte Menschen
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Der Fachausschuss entscheidet, ob der behinderte Mensch zur Eingliederung in das Arbeitsleben in die Werkstatt aufgenommen wird. Der Fachausschuss bewertet auch das Eingangsverfahren. Er kann auch Leistungen in anderen Einrichtungen vorschlagen.
Wer ist Mitglied im Fachausschuss?
Jede Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) hat einen eigenen Fachausschuss. Dieser Ausschuss besteht aus:
- Fachleuten aus der Werkstatt
- Mitarbeitern der Agentur für Arbeit
- Mitarbeitern der Kostenträger
Kostenträger ist für den Berufsbildungsbereich in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, für den Arbeitsbereich der Sozialhilfeträger. Zur Zuständigkeit der Kostenträger siehe §42 SGB 9.
Die Mitglieder im Fachausschuss laden auch Personen ein, die den Ausschuss beraten. Manchmal kommen auch Mitarbeiter von anderen Rehabilitationsträgern in den Ausschuss.
Verordnung
Fachausschuss in der Werkstättenverordnung